Gestaltung von Arbeitsverhältnissen – Mögliche Verschärfung des Befristungsrechts
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 14.04.2021 einen Referentenentwurf zur Anpassung des Befristungsrechts vorgelegt. Die Änderungen sind ab Beginn des Jahres 2022 beabsichtigt. Der Entwurf sieht insbesondere folgende wesentliche Veränderungen vor:
- Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses soll nur noch für die Dauer von 18 Monaten (statt bisher 24 Monaten) und mit lediglich einer (statt bisher drei) Verlängerungen innerhalb dieser Zeit möglich sein. Sachgrundlose Befristungen, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung vereinbart wurden, sollen nach deren Inkrafttreten ebenfalls nur einmalig bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten verlängert werden können. Nur durch Tarifvertrag soll eine abweichende Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung von bis zu 54 Monaten oder bis dahin eine höchstens dreimalige Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages möglich sein.
- Bei Arbeitgebern, bei denen mehr als 75 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sollen zudem lediglich 2,5 % der bestehenden Arbeitsverhältnisse sachgrundlos befristet werden dürfen. Bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben solche Befristungen ohne sachlichen Grund, die ihre Rechtsgrundlage außerhalb des Teilzeit- und Befristungs-Gesetzes haben (z.B. Elternzeitvertretung nach § 21 Abs. 1 BEEG) oder vor Inkrafttreten des neuen Befristungsrechts abgeschlossen bzw. verlängert wurden. Berechnungsgrundlage sind die Arbeitnehmer beim jeweiligen Arbeitgeber (im Unternehmen) und nicht im Betrieb. In Unternehmen mit 75 oder weniger Arbeitnehmern soll indes keine zahlenmäßige Beschränkung bei der sachgrundlosen Befristung gelten.
- Der Entwurf sieht ein Zitiergebot vor, wonach in der Vereinbarung über eine sachgrundlose Befristung die Rechtsgrundlage der Befristung schriftlich zu nennen ist. Ohne eine solche Zitierung soll sich später nicht auf eine sachgrundlose Befristung berufen werden können, auch wenn die Vereinbarung ansonsten rechtlich als sachgrundlose Befristung oder hilfsweise als Sachgrundbefristung als zulässig gewesen wäre.
- Der Entwurf sieht zudem vor, dass die Arbeitnehmervertretung über den Anteil der sachgrundlos befristet Beschäftigten in jedem Quartal zu informieren ist.
- Sogenannte „Kettenbefristungen“ sollen darüber hinaus weiter eingeschränkt werden. Befristungen sollen nicht mehr möglich sein, wenn der Arbeitnehmer unter Einbeziehung des abzuschließenden Vertrages eine Gesamtdauer der Beschäftigung bei dem Arbeitgeber von fünf Jahren überschreitet (Ausnahmen gelten für Sachgrundbefristungen aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung und aufgrund von gerichtlichen Vergleichen). Vorherige befristete Arbeitsverhältnisse oder Überlassungen als Leiharbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber werden dann angerechnet, wenn zwischen den befristeten Arbeitsverhältnissen oder der Überlassung drei Jahre oder weniger liegen.
Die wesentlichen Grundlagen des Referentenentwurfs sind im Koalitionsvertrag der CDU, CSU und SPD für die laufende Legislaturperiode enthalten. Es bleibt gleichwohl abzuwarten, ob der Entwurf angesichts der Pandemielage noch in dieser Legislaturperiode final zwischen den Ressorts abgestimmt und mit welchem Inhalt er tatsächlich ggf. vom Gesetzgeber verabschiedet werden wird.