Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Das Transparenzregister wird vom Auffangregister zum Vollregister. Sämtliche Gesellschaften sind zukünftig verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden. Die die Mitteilungsfiktionen wegfallen, gilt das auch für diejenigen, die sich bereits aus einem anderen öffentlich zugänglichen Register wie zum Beispiel dem Handelsregister ergeben. Wirtschaftlich Berechtigte lassen sich zukünftig somit direkt und unmittelbar dem Transparenzregister entnehmen.

Das Transparenzregister wird vom Auffangregister zum Vollregister. Sämtliche Gesellschaften sind zukünftig verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden. Die die Mitteilungsfiktionen wegfallen, gilt das auch für diejenigen, die sich bereits aus einem anderen öffentlich zugänglichen Register wie zum Beispiel dem Handelsregister ergeben. Wirtschaftlich Berechtigte lassen sich zukünftig somit direkt und unmittelbar dem Transparenzregister entnehmen.

Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/1153 v. 20. Juli 2019 (EU-Finanzinformationsrichtlinie) in deutsches Recht um und tritt zum 1. August 2021 in Kraft. Übergangsfristen für die Meldung zum Transparenzregister gelten bis zum 31. März 2022 (für AG, KGaA und SE), zum 30. Juni 2022 (für GmbH, Genossenschaft, europäische Genossenschaft und Partnerschaft) und zum 31. Dezember 2022 (für alle übrigen, insbesondere OHG, KG und GmbH & Co. KG). Es schafft die Voraussetzungen für die europäische Vernetzung der Transparenzregister und soll das deutsche System der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wesentlich stärken.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Wegfall Mitteilungsfiktion: Umfassende Mitteilungspflicht für alle Gesellschaften (inklusive börsennotierte AG) mit Ausnahme der GbR.
  • Ausländische Gesellschaften: Künftige Mitteilungspflicht bei share-deals, bei unmittelbarem Erwerb oder Erwerb von mehr als 90 % der Anteile an einer Gesellschaft mit inländischem Immobilienvermögen.
  • Eingetragene Vereine: Angaben werden in bestimmten Fällen automatisch ins Transparenzregister übernommen.
  • Vereinfachtes, automatisiertes Einsichtnahmeverfahren für Einsichtsberechtigte über eine elektronische Schnittstelle.

Handlungsempfehlungen:
Pflichten aus dem GwG sollten zeitnah neu überprüft werden. Ohne Geltung dr Mitteilungsfiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG a.F. sollte sofort eine Mitteilung an das Transparenzregister abgeben. In den übrigen Fällen können die oben genannten Übergangsfristen ausgeschöpft werden.

Weitergehende Informationen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2021-06-30-TraFinG/0-Gesetz.html